Paradigmenwechsel im französischen Zivilprozess: Einvernehmliche Streitbeilegung, Kooperation, Digitalisierung

KI-generiertes Bild (Google Gemini)

Der französische Gesetzgeber reformiert mit mehreren Décrets (Verordnungen) derzeit sein Zivilprozessrecht. Viele der Änderungen des Code de procédure civile (CPC) gelten bereits ab dem 1. September 2025. 
Durch die Reformen kommt es zu einer Neuausrichtung des Zivilprozesses. Drei Kernelemente kennzeichnen diesen Paradigmenwechsel: 

  • Kultur der einvernehmlichen Streitbeilegung: Die Reformen machen deutlich, dass Frankreich es mit der Etablierung einer Kultur der einvernehmlichen Streitbeilegung ernst meint. Der Zivilprozess ist fortan nicht mehr das Standardstreitbeilegungsinstrument in Zivilsachen. Vielmehr gehört es auch zum Auftrag der Richterinnen und Richter, gemeinsam mit den Parteien das optimal für die Beilegung des Rechtsstreits geeignete Verfahren festzulegen (Art. 21 CPC in der ab 1. September 2025 gültigen Fassung).
  • Kooperationsmaxime: Die Durchführung des Beweisaufnahmeverfahrens ist nicht mehr nur Sache des Gerichts. Vielmehr findet ein Rollentausch statt. Grundsätzlich steuern die Parteien in ab dem 1. September 2025 neu eingeleiteten Verfahren einvernehmlich das Verfahren der Beweisaufnahme. Nur bei Scheitern dieses Unterfangens greift das Gericht ein. 
  • Digitalisierung: Der elektronische Rechtsverkehr, auch über das bereits existente Bürgerportal www.justice.fr, wird weiter gefördert.

Überblick

Folgende Reformverordnungen liegen derzeit vor: 

  • Décret n° 2024-673 du 3 juillet 2024 portant diverses mesures de simplification de la procédure civile et relatif aux professions réglementées (Magicobus 1):
    Stärkung der Rolle des für die Beweisaufnahme zuständigen Richters, des juge de la mise en état und Ausweitung der sog. audience de règlement amiable (ARA) ab 1. September 2024
  • Décret n° 2025-619 du 8 juillet 2025 portant diverses mesures de simplification de la procédure civile (Magicobus 2):
    Digitalisierung der Justiz und Anpassung der Regeln über zivilprozessuale Schriftsätze
  • Décret n° 2025-660 du 18 juillet 2025 portant réforme de l’instruction conventionnelle et recodification des modes amiables de résolution des différends:
    Kollaborationsprinzip und Neukodifikation des fünften Buches der französischen Zivilprozessordnung über die einvernehmliche Streitbeilegung ab 1. September 2025
  • Décret n° 2025-772 du 5 août 2025 relatif à la procédure applicable au contentieux de l’indemnisation des passagers en cas de refus d’embarquement, d’annulation ou de retard important d’un vol: Einführung einer obligatorischen Verbrauchermediation für Klagen auf Basis der EU-Fluggastrechte-Verordnung ab 7. Februar 2026.

Zentrale Reformthemen

Kultur der einvernehmlichen Streitbeilegung

Neues Grundprinzip 

Mit dem Décret vom 18. Juli 2025 wird der Verfahrensgrundsatz des Art. 21 CPC geändert. Er lautet ab 1. September 2025 wie folgt: 

“Il entre dans la mission du juge de concilier les parties et de déterminer avec elles le mode de résolution du litige le plus adapté à l’affaire.

Die fett markierte, neue Klarstellung macht deutlich, dass der Richter auch einen Auftrag im Rahmen der Auswahl eines geeigneten Streitbeilegungsverfahrens hat.

Neues fünftes Buch der französischen ZPO zur einvernehmlichen Streitbeilegung und verpflichtendes Informationsgespräch über die einvernehmliche Streitbeilegung

In einem neu konzipierten fünften Buch des CPC werden alle Mechanismen der einvernehmlichen Streitbeilegung übersichtlich geregelt.

Neu sind allgemeine Regeln zur Vertraulichkeit aller Verfahren der alternativen Konfliktlösung.

Eine weitere zentrale Neuerung im französischen Zivilprozess durch das Décret n° 2025-660 du 18 juillet 2025 ist die ab 1. September 2025 gegebene Möglichkeit der sanktionsbewährten richterlichen Anordnung eines verpflichtenden Informationsgesprächs bei einem Schlichter oder Mediator zu Zielen und Ablauf eines entsprechenden Verfahrens der einvernehmlichen Streitbeilegung. Der Richter kann das Fernbleiben einer Partei ohne vernünftigen Grund mit einer Strafzahlung (amende civile) in Höhe von maximal 10.000 € sanktionieren.

Art. 1533.-Le juge peut, à tout moment de l’instance, enjoindre aux parties de rencontrer, dans un délai qu’il détermine, un conciliateur de justice ou un médiateur qui les informera sur l’objet et le déroulement de la conciliation ou de la médiation.

Art. 1533-3.-Le conciliateur de justice ou le médiateur informe le juge de l’absence d’une partie à la réunion.
La partie qui, sans motif légitime, ne défère pas à l’injonction prévue au premier alinéa de l’article 1533 peut être condamnée au paiement d’une amende civile d’un maximum de 10 000 euros.

Ausweitung der audience de règlement amiable (ARA)

Die erst ab 1. November 2023 eingeführte audience de règlement amiable (ARA) wird auf alle Verfahren (auch Berufungsverfahren!) ausgeweitet und in das neue fünfte Buch der ZPO übernommen. Sie entspricht grob dem deutschen Güterichterverfahren nach § 278 Abs. 5 ZPO. Nach entsprechender Verweisung durch das erkennende Gericht führt, im Rahmen der ARA, ein nicht entscheidungszuständiger Richter eine gerichtsintegrierte Schlichtung durch.

Art. 1532.-Le juge saisi du litige ou chargé de l’instruction de l’affaire peut, à la demande de l’une des parties ou d’office après avoir recueilli leur avis, décider qu’elles seront convoquées à une audience de règlement amiable tenue par un juge qui ne siège pas dans la formation de jugement.

Art. 1532-1.-L’audience de règlement amiable a pour finalité la résolution amiable du différend entre les parties, par la confrontation équilibrée de leurs points de vue, l’évaluation de leurs besoins, positions et intérêts respectifs, ainsi que la compréhension des principes juridiques applicables au litige.
Le juge chargé de l’audience de règlement amiable peut prendre connaissance des conclusions et des pièces échangées par les parties.

Art. 1532-3.-A l’issue de l’audience, les parties peuvent demander au juge chargé de l’audience de règlement amiable, assisté du greffier, de constater leur accord, total ou partiel, dans les conditions du troisième alinéa de l’article 1531.
Le juge informe le juge saisi du litige qu’il est mis fin à l’audience de règlement amiable et lui transmet, le cas échéant, le procès-verbal d’accord.

Obligatorische Mediation für Fluggastrechtestreitigkeiten

Für Fluggastrechtstreitigkeiten nach der EU-Fluggastrechteverordnung ist ab 7.2.2026, nach dem Décret n° 2025-772 du 5 août 2025 , vor Anrufung eines Zivilgerichts ein obligatorischer Mediationsversuch erforderlich. Fehlt dieser Mediationsversuch, weist der Richter die Klage von Amts wegen als unzulässig ab. Zuständig für den Mediationsversuch ist der médiateur de la consommation, der Verbrauchermediator. Die obligatorische Mediation greift aber nicht, sofern der Anspruch vor dem 7.8.2025 schon bei der Fluggesellschaft geltend gemacht wurde. 

Zudem darf eine Klage künftig nur noch im Namen eines Einzelklägers oder für bestimmte Verwandte erhoben werden. Eine Bündelung der Ansprüche einer Vielzahl an Anspruchsberechtigten ist künftig nicht mehr möglich. 

A peine d’irrecevabilité que le juge relève d’office, l’assignation ne peut être délivrée qu’au nom d’un seul demandeur ou conjointement par les passagers d’un même vol, dès lors qu’ils sont ascendants ou collatéraux jusqu’au quatrième degré, ou conjoints, partenaires liés par un pacte civil de solidarité ou concubins, et après avoir été précédée d’une tentative de médiation devant un médiateur de la consommation dans les conditions prévues par les articles L. 612-1 à L. 612-3 et R. 612-1 à R. 612-5 du code de la consommation.
L’irrecevabilité pour absence de tentative de médiation préalable ne peut être opposée au demandeur lorsque cette absence est justifiée par un motif légitime tenant soit aux circonstances de l’espèce qui ont rendu impossible la saisine du médiateur dans le délai d’un an prévu au 4° de l’article L. 612-2 du code de la consommation, soit à l’indisponibilité du médiateur de la consommation laquelle n’a pas permis que l’issue de la médiation intervienne dans un délai de six mois à compter de sa saisine.

Kooperationsmaxime

Einvernehmliche Beweisaufnahme

Das Verfahren der Beweisaufnahme wird künftig standardmäßig einvernehmlich von den Parteien durchgeführt (Décret n° 2025-660 du 18 juillet 2025). Dazu steht den Parteien für ab dem 1. September 2025 neu eingeleitete Verfahren zusätzlich das neue Instrument  eines einfach ausgestalteten Prozessvertrags  (instruction conventionnelle simplifiée) zur Verfügung, in dem sie Details wie etwa Beweismittel und Beweisverfahren regeln können. So kann beispielsweise ein Sachverständiger einvernehmlich von den Parteien beauftragt werden und das Ergebnis dann im Zivilprozess verwendet werden. Ein solcher Sachverständiger darf zugleich auch eine Mediation oder Schlichtung unternehmen.

Verfahren, in denen eine einvernehmliche Beweisaufnahme stattfand, werden im Rahmen der Terminierung von Verhandlungsterminen künftig bevorzugt behandelt.

Art. 127.-Dans le respect des principes directeurs du procès, les affaires sont instruites conventionnellement par les parties. A défaut, elles le sont judiciairement.
Les affaires instruites conventionnellement font l’objet d’un audiencement prioritaire.

Digitalisierung 

Die Digitalisierung der Ziviljustiz wird weiter ausgebaut. Nutzen ab 1. November 2025 Bürgerinnen und Bürgern das Justizportal, ist nach dem Décret n° 2025-619 du 8 juillet 2025 unwiderruflich davon auszugehen, dass sie mit der elektronischen Justizkommunikation einverstanden sind.

Fazit

Unser Nachbarland Frankreich reformiert derzeit sein Zivilprozessrecht mit anderen Ansätzen und Prioritäten als in Deutschland. Während hierzulande die Digitalisierung des zivilprozessualen Regelverfahrens (z. B. durch Einführung eines Online-Verfahrens im Bereich geringfügiger Streitwerte, Aufbau eines bundesweit einheitlichen Justizportals oder KI-Einsatz in der Justiz) und Optimierung seiner Durchführung (z. B. durch Strukturierung des Streitstoffs, Stärkung des Kollegialprinzips und stärkere Spezialisierung) im Vordergrund stehen, setzt man jenseits des Rheins verstärkt auf Alternativen zum Gerichtsverfahren und eine intensivierte Kooperation von Parteien und Gericht. 

In Frankreich ist die Tendenz klar erkennbar, im Rahmen einer „Kultur der einvernehmlichen Streitbeilegung“ (culture de l´amiable) nur noch die Zivilsachen dem Richter zuzuführen, für die sich keine alternative, einvernehmliche Lösung abzeichnet. Es bleibt abzuwarten, wie sich die neuen Regeln in der französischen Rechtspraxis bewähren.  

Hinweis: Beim Beitragsbild handelt es sich um ein mit Google Genini KI-generiertes Bild.

Digitale und analoge Schadens- und Schmerzensgeldbemessung – Künstliche Intelligenz, Berechnung, Tabellen?

In einem hybriden Workshop (Präsenz in Erlangen/Zoom) diskutieren wir mit unserem französischen Kollegen Dr. Vincent Rivollier am 30.10.2024 zum Thema „Digitale und analoge Schadens- und Schmerzensgeldbemessung – Künstliche Intelligenz, Berechnung, Tabellen?“.

Vor einigen Jahren hat Frankreich bereits Initiativen in Richtung einer Nutzung von Big Data für die Schadens- und Schmerzensgeldbemessung bei Personenschäden unternommen. Darauf basierende Möglichkeiten der Nutzung von Digitaltechnik und künstlicher Intelligenz wollen wir uns in einem Rechtsvergleich ansehen.

Der Workshop findet in deutscher und in französischer Sprache statt. Alle Beiträge werden vor Ort übersetzt.

Programm und Anmeldemöglichkeit: www.digitalisierung-zivilprozess.fau.de

Deutsch-französisches Forschungsatelier: Bürgernahe Ziviljustiz 2.0

Im Jahr 2013 fand das erste deutsch-französische Forschungsatelier der Universitäten Erlangen-Nürnberg, Lyon 3 und Saint-Étienne zum Thema „Die bürgernahe Ziviljustiz in Deutschland und Frankreich“ statt. Seitdem hat sich viel getan: Die Diskussionen um eine Digitalisierung der Ziviljustiz haben in Deutschland und in Frankreich deutlich Fahrt aufgenommen. Zudem entwickelt sich, zumindest in Frankreich, nach und nach eine Kultur der einvernehmlichen Streitbeilegung. Elf Jahre nach der ersten Veranstaltung gilt es daher, dieses so wichtige Thema einer Aktualisierung zu unterziehen.
Am 12. und 13. März 2024 werden etwa 50 deutsche und französische Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler, Promovierende und Studierende für rechtsvergleichende Überlegungen zur bürgernahen Ziviljustiz an der Universität Lyon 3 zusammenkommen.

Abschlussbericht „Die obligatorische Schlichtung im Zivilprozess in Deutschland und Frankreich“

Drei Jahre lange durfte ich, mit einem tollen Team der Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg und des CERCRID (Universität Saint-Etienne/Frankreich) die obligatorische Schlichtung im Zivilprozess in Deutschland und Frankreich rechtsvergleichend erforschen.

Die Arbeit wurde vom Institut des études et de la recherche sur le droit et la justice unterstützt.

Der Abschlussbericht und eine Zusammenfassung sind nun unter https://gip-ierdj.fr/fr/publications/mediation-conciliation-proces/ erschienen.

Eine Vorstellung der Ergebnisse in deutscher Sprache und für die deutschen Akteure der obligatorischen Schlichtung ist bereits in Arbeit.

Neue Instrumente der einvernehmlichen Streitbeilegung in Frankreich

Nicht selten entwickelt sich das französische Zivilprozessrecht in rasanter Geschwindigkeit weiter. Erst Ende April 2023 hat der französische Justizminister seine Politik der einvernehmlichen Streitbeilegung (politique de l´amiable) gestartet. Das Décret n° 2023-686 vom 29. Juli 2023 führt nun mit Wirkung für ab dem 1. November 2023 neu eingeleitete Verfahren zwei neue Instrumente der einvernehmlichen Streitbeilegung in das französische Zivilprozessrecht ein:

  • Audience de règlement amiable: In den Art. 774-1 ff. der französischen ZPO (Code de procédure civile) finden sich Vorschriften zu einer neuen Phase der einvernehmlichen Streitbeilegung. Die Machart dieser Streitbeilegungsform erinnert an das deutsche Güterichterverfahren des § 278 Abs. 5 ZPO. Die Besonderheit der audience de règlement amiable besteht darin, dass der Versuch der einvernehmlichen Streitbeilegung vor einem nicht zur Entscheidung über die Rechtssache berufenen Richter stattfindet, an den das erkennende Gericht verweisen kann.
  • Césure du procès: Die sog. césure du procès (Art. 807-1 ff. CPC) ermöglicht künftig die Abschichtung des Streitstoffes. Die Vorschriften ähneln denen den deutschen Bestimmungen über Teil-/Zwischen- oder Grundurteile (§§ 301 ff. ZPO), weisen aber keine derart engen Voraussetzungen auf. Ausreichend für die césure ist, dass die Parteien per Anwaltsschreiben einvernehmlich ein Urteil über einen abgrenzbaren Teil des Anspruchs beantragen können. Die von den Parteien abgeschichteten Teile des Streitstoffes werden dann von der Beweiserhebung ausgenommen und unmittelbar durch mittels Berufung anfechtbares Urteil entschieden. Die Beschleunigung des Berufungsverfahrens nach Art. 905 CPC findet auch auf die césure du procès Anwendung.

Es bleibt abzuwarten, wie sich diese neuen Möglichkeiten ab 1. November 2023 in der französischen Gerichtspraxis bewähren.

Frankreich führt die obligatorische Schlichtung im Zivilprozess wieder ein

In einer Entscheidung vom 22. September 2022 (n° 436939, ECLI:FR:CECHR:2022:436939.20220922) hat das oberste französische Verwaltungsgericht, der Conseil d´Etat, einige Bestimmungen des Décret n° 2019-1333 du 11 décembre 2019 (Rechtsverordnung zur Reform des Zivilprozesses) annulliert (sh. hierzu den Beitrag https://www.martin-zwickel.de/franzoesisches-recht/kippt-der-conseil-detat-die-obligatorische-schlichtung-in-frankreich/).

Wiederherstellung der Pflicht zur obligatorischen Schlichtung im Zivilprozess

Der französische Verordnungsgeber hat am 11. Mai 2023 nun ein Décret (Décret n° 2023-357 du 11 mai 2023) erlassen, mit dem er die Verpflichtung, vor einer zivilprozessualen Klage einen Schlichtungsversuch zu unternehmen, wiederhergestellt hat. 

Der neue, für ab dem 1. Oktober 2023 eingeleitete Verfahren gültige Art. 750-1 Code de procédure civile (CPC) ist bis auf die Ausbesserung der neuralgischen Stelle identisch mit der Fassung vor dem Urteil des Conseil d´Etat. 

Moniert hatte der Conseil d’Etat, dass in der ursprünglichen Fassung eine Ausnahme von der Pflicht zu einem obligatorischen Schlichtungsversuch zu vage gefasst war. Ein Schlichtungsversuch war dann nicht erforderlich, wenn nicht ausreichend conciliateurs de justice verfügbar sind und eine erste Schlichtungssitzung daher nur nach offensichtlich überlanger Wartezeit durchgeführt werden könnte („indisponibilité de conciliateurs de justice entraînant l’organisation de la première réunion de conciliation dans un délai manifestement excessif au regard de la nature et des enjeux du litige”). Diese Stelle wird nun insofern präzisiert als die Ausnahme künftig nur dann greift, wenn die fehlende Verfügbarkeit von Schlichtern (conciliateurs de justice) dazu führt, dass die erste Schlichtungssitzung erst nach mindestens 3 Monaten seit dem Schlichtungsantrag durchgeführt werden kann (indisponibilité de conciliateurs de justice entraînant l’organisation de la première réunion de conciliation dans un délai supérieur à trois mois à compter de la saisine d’un conciliateur).

Neue Fassung des Art. 750-1 CPC (neu)

Art. 750-1 CPC (neu) lautet wie folgt: 

Französische Fassung

Art. 750-1
En application de l’article 4 de la loi n° 2016-1547 du 18 novembre 2016, à peine d’irrecevabilité que le juge peut prononcer d’office, la demande en justice est précédée, au choix des parties, d’une tentative de conciliation menée par un conciliateur de justice, d’une tentative de médiation ou d’une tentative de procédure participative, lorsqu’elle tend au paiement d’une somme n’excédant pas 5 000 euros ou lorsqu’elle est relative à l’une des actions mentionnées aux articles R. 211-3-4 et R. 211-3-8 du code de l’organisation judiciaire ou à un trouble anormal de voisinage.

Les parties sont dispensées de l’obligation mentionnée au premier alinéa dans les cas suivants :

1° Si l’une des parties au moins sollicite l’homologation d’un accord ;

2° Lorsque l’exercice d’un recours préalable est imposé auprès de l’auteur de la décision ;

3° Si l’absence de recours à l’un des modes de résolution amiable mentionnés au premier alinéa est justifiée par un motif légitime tenant soit à l’urgence manifeste, soit aux circonstances de l’espèce rendant impossible une telle tentative ou nécessitant qu’une décision soit rendue non contradictoirement, soit à l’indisponibilité de conciliateurs de justice entraînant l’organisation de la première réunion de conciliation dans un délai supérieur à trois mois à compter de la saisine d’un conciliateur ; le demandeur justifie par tout moyen de la saisine et de ses suites ;

4° Si le juge ou l’autorité administrative doit, en application d’une disposition particulière, procéder à une tentative préalable de conciliation ;

5° Si le créancier a vainement engagé une procédure simplifiée de recouvrement des petites créances, conformément à l’article L. 125-1 du code des procédures civiles d’exécution.

Deutsche Übersetzung

Art. 750-1 

(1) In Anwendung von Artikel 4 des Gesetzes Nr. 2016-1547 vom 18. November 2016 geht der Klage nach Wahl der Parteien ein Schlichtungsversuch durch einen Schlichter (conciliateur de justice), ein Mediationsversuch oder ein Versuch des partizipativen Verfahrens (procédure participative = vertragliches Konfliktlösungsverfahren nach Art. 2062 ff. Code civil) voraus, wenn sie auf die Zahlung eines Betrags von höchstens 5 000 Euro gerichtet ist oder wenn sie sich auf einen der in den Artikeln R. 211-3-4 und R. 211-3-8 des Gerichtsverfassungsgesetzes genannten Streitgegenstände oder auf eine Störung des nachbarschaftlichen Gemeinschaftsverhältnisses bezieht.

Die Parteien sind in den folgenden Fällen von der in Absatz 1 genannten Verpflichtung befreit:

1° Wenn mindestens eine der Parteien die Vollstreckbarerklärung (homologation) eines Vergleichsvertrags beantragt;

2° Wenn ein Vorverfahren bei der Stelle, die die Entscheidung getroffen hat, vorgeschrieben ist;

3° Wenn das Absehen vom Versuch einer der in Absatz 1 genannten einvernehmlichen Streitbeilegungen durch ein berechtigtes Interesse gerechtfertigt ist, das sich entweder auf eine offensichtliche Dringlichkeit oder auf die Umstände des Falles bezieht, die einen solchen Versuch unmöglich machen oder eine Entscheidung ohne Anhörung der Parteien erfordert. Ein solches berechtiges Interesse liegt auch bei einer Nichtverfügbarkeit von Schlichtern (conciliateurs de justice) vor, die zur Folge hat, dass die erste Schlichtungssitzung mehr als drei Monate nach der Befassung eines Schlichters stattfinden muss; der Antragsteller hat den Schlichtungsantrag und seine Folgen glaubhaft zu machen;

4° Wenn das Gericht oder die Verwaltungsbehörde aufgrund einer besonderen Vorschrift einen vorherigen Schlichtungsversuch durchführen muss ;

5° Wenn der Gläubiger vergeblich ein vereinfachtes Verfahren zur Beitreibung von Kleinforderungen (rocédure simplifiée de recouvrement des petites créances, conformément à l‘article L. 125-1 du code des procédures civiles d’exécution) durchgeführt hat.

Kurze Bewertung der Neuregelung

Der französische Verordnungsgeber verschenkt die Chance einer Neukodifizierung des obligatorischen Schlichtungsversuchs. Folgende Probleme bestehen:

  • Die Ausnahmetatbestände vom obligatorischen Schlichtungsversuch sind weiterhin sehr weit gehalten (motif légitime).
  • Die bloße Nichtverfügbarkeit einer ausreichenden Zahl an Schlichtungspersonen führt noch immer zu einem möglichen Absehen vom Schlichtungsversuch.
  • Der Verordnungsgeber führt den problematischen Begriff „saisine d´un conciliateur“ ein. Die conciliateurs de justice werden in Frankreich aber sehr niederschwellig, oft per bloßer Terminvereinbarung im Rathaus, angerufen. Es müsste also künftig der Antragszeitpunkt in geeigneter Form dokumentiert werden.

Weitergehende Überlegungen zur einvernehmlichen Streitbeilegung 

Die schnelle Wiedereinführung der Pflicht zur obligatorischen Schlichtung ist nur ein erster Schritt in den sehr intensiven Bemühungen um die Verankerung einer “Kultur der einvernehmlichen Streitbeilegung” im französischen Zivilprozess. Der französische Justizminister hat schon im Januar 2023 eine “kulturelle Revolution” mit neuen Mechanismen der einvernehmlichen Streitbeilegung angekündigt, die nun nach und nach eingeführt werden sollen (sh. den Bericht des französischen Justizministeriums). 

Gedacht ist an folgende Neuerungen: 

  • Procédure participative de mise en état: Eine gemeinsam von Gericht und Parteien prozessvertraglich gesteuerte Abschichtung von Streitstoff in einem Verfahren zur einvernehmlichen Beweisaufnahme. 
  • Audience de règlement amiable: Eine Verfahrenskonferenz zur einvernehmlichen Streitbeilegung, d. h. eine Art Mischung aus “Güteverhandlung” und “Case management conference”.  
  • Césure: Ein in die zwei Phasen “Entscheidung über einen Teil der Streitgegenstands” und “einvernehmliche Streitbeilegung des Rests des Streits” unterteiltes Verfahren nach dem Vorbild des deutschen Grund-, Teil und Zwischenurteils. 
  • Recodification: Alle Regelungen zur einvernehmlichen Streitbeilegung sollen, nach dem Vorbild einer Zivilkonfliktlösungsordnung, in einem neuen Kapitel des CPC Platz finden.

Veröffentlichung von Gerichtsentscheidungen: Ergebnisse einer Umfrage bei den EU-Mitgliedsstaaten

Im Koalitionsvertrag der Ampel-Regierung heißt es: “Gerichtsentscheidungen sollen grundsätzlich in anonymisierter Form in einer Datenbank öffentlich und maschinenlesbar verfügbar sein.” Über eben jene Veröffentlichung möglichst aller Gerichtsentscheidungen wird seitdem in der juristischen Fachöffentlichkeit viel diskutiert. Das OLG Celle hat die Veröffentlichung von Gerichtsentscheidungen am 14.12.2022 unter dem Titel “Sind Urteile für alle da?” mit einer sehr aufschlussreichen Podiumsdiskussion in den Blick genommen. 

Auch auf europäischer Ebene gibt es interessante Informationen zur Thematik: 

Die französische Präsidentschaft des Rats der EU hat bei zahlreichen Mitgliedsstaaten den aktuellen Stand in Sachen “Veröffentlichung von Gerichtsentscheidungen” abgefragt und einen vergleichenden Bericht erarbeitet. 

Überblick über die Inhalte des Berichts

Fünf Erkenntnisse gehen aus dem Bericht hervor: 

  1. Alle befragten Staaten arbeiten an einer digitalen Veröffentlichung von Gerichtsentscheidungen, das aber in ganz unterschiedlichem Umfang. Teilweise steht für Mitgliedsstaaten (wie z. B. Frankreich) schon fest, dass perspektivisch alle Gerichtsentscheidungen veröffentlicht werden sollen (dazu Zwickel, RohR 2021, 132 ff.). Die meisten Mitgliedsstaaten veröffentlichen nur eine Auswahl an Entscheidungen. 
  2. Gründe, die die Veröffentlichung im Einzelfall beschränken können, sind Rechte und schutzwürdige Interessen der Betroffenen einerseits oder Relevanzkriterien (wie z. B. die deutsche Veröffentlichungswürdigkeit) andererseits.
  3. Alle befragten Mitgliedsstaaten nehmen eine Anonymisierung bzw. Pseudonymisierung vor der Veröffentlichung vor (per KI, automatisiert oder händisch).  
  4. Nur ein kleiner Teil der befragten Staaten schränkt die Verwendung der veröffentlichten Gerichtsentscheidungen durch Spezialregelungen ein. Schon seit 2019 ist es etwa in Frankreich verboten, die veröffentlichten Gerichtsentscheidungen im Hinblick auf Identitätsdaten von Richtern und Justizangehörigen mit dem Ziel oder der Wirkung auszuwerten, eine Bewertung, Analyse, Vergleich oder Vorhersage ihrer tatsächlichen oder angeblichen Berufspraktiken zu erhalten. 
  5. Von Ausnahmefällen abgesehen gibt es keinerlei Streitbeilegungseinrichtungen oder Kontrollinstanzen im Hinblick auf die Veröffentlichung von Gerichtsentscheidungen. 

Link zum Bericht

http://www.justice.gouv.fr/_telechargement/rapport_pfue_sem_cmjn.pdf

Fazit

Es zeigt sich deutlich, dass nahezu alle EU-Mitgliedsstaaten im Bereich der Veröffentlichung von Gerichtsentscheidungen aktiv sind. Es ist daher an der Zeit, dass in Deutschland nicht mehr über das (seit der Entscheidung des BVerwG vom 26.2.1997, 6 C 3.96 ohnehin schon als verpflichtend gesetzte) “Ob” der Veröffentlichung aller Gerichtsentscheidungen diskutiert wird, sondern über das “Wie”. 

Folgende (nicht abschließenden) Fragen zeigen den großen Diskussions- und Abstimmungsbedarf beispielhaft auf: 

  • Welchen Grad an Anonymisierung/Pseudonymisierung brauchen wir? 
  • Sollten alle Gerichtsentscheidungen gleichrangig und unselektiert veröffentlicht werden oder brauchen wir eine gewisse Hierarchisierung (etwa nach Instanz)?
  • Brauchen wir eine Markierung wirklich relevanter Entscheidungen (z. B. bei Rechtsprechungsänderungen) durch das erkennende Gericht?
  • Macht die massenhafte Veröffentlichung von Gerichtsentscheidungen eine Änderung der Arbeitsweise von Gerichten und Rechtsanwaltschaft im Umgang mit Präjudizien erforderlich (z. B. Angabe nur des Aktenzeichens und eines Kategorisierungsmerkmals für den Grund des Zitats, wie “abweichende Rechtsprechung”, “Bestätigung”, etc. statt Wiedergabe von Entscheidungsinhalten durch wörtliche Zitate)?
  • Muss die Auswertung der Entscheidungsdaten durch Rechtsregeln gelenkt werden (z. B. Verbot von Rückschlüssen auf die Tätigkeit einzelner Richter/-innen)?
  • Wer kontrolliert die Anonymisierung und Veröffentlichung?
  • Wie müssen Wissenschaft und Juristenausbildung künftig mit der neuen Fülle an Argumentationsmaterial in Form von Gerichtsentscheidungen umgehen?  

Kippt der Conseil d´Etat die obligatorische Schlichtung in Frankreich?

In einer Entscheidung vom 22. September 2022 (n° 436939, ECLI:FR:CECHR:2022:436939.20220922) hat das oberste französische Verwaltungsgericht, der Conseil d´Etat, einige Bestimmungen des Décret n° 2019-1333 du 11 décembre 2019 (Rechtsverordnung zur Reform des Zivilprozesses) mit zivilprozessualen Reformbestimmungen annulliert.

Das Aus für die obligatorische Schlichtung in Zivilsachen?

Zu den mit der Entscheidung aufgehobenen Normen zählt Art. 750-1 Code de procédure civile. In dieser Vorschrift wird angeordnet, dass eine Zahlungsklage mit Streitwert von nicht mehr als 5.000 € als unzulässig abgewiesen werden kann, wenn nicht vorher ein außergerichtlicher Schlichtungsversuch unternommen wurde. In der Regel sind für diese Schlichtungsversuche sog. conciliateurs de justice, d. h. ehrenamtliche Schiedspersonen, zuständig.

Der Conseil d´Etat stellt in seiner Begründung klar, dass er sich weder am Grundsatz der obligatorischen Schlichtung noch an der Definition des Streitwertbereichs bis 5.000 € stört.

Die Vorschrift sieht zugleich einige Ausnahmefälle vom Schlichtungserfordernis vor. Eine Schlichtung ist u. a. dann nicht durchzuführen, wenn nicht ausreichend conciliateurs de justice verfügbar sind und eine erste Schlichtungssitzung daher nur nach offensichtlich überlanger Wartezeit durchgeführt werden könnte („indisponibilité de conciliateurs de justice entraînant l’organisation de la première réunion de conciliation dans un délai manifestement excessif au regard de la nature et des enjeux du litige„).

Diese Ausnahmebestimmung sieht der Conseil d´Etat als zu unbestimmt an. Sie beeinträchtige daher die Effektivität des (gerichtlichen) Rechtsschutzes. Der Conseil d´Etat hat daher Art. 750-1 CPC annulliert.

Welche Auswirkungen hat die Entscheidung?

Die Entscheidung des Conseil d´Etat ist klar. Sehr schwierig sind aber ihre praktischen Folgen einzuschätzen. Die Schwierigkeiten ergeben sich einerseits aus einer Beschränkung der zeitlichen Auswirkung der Entscheidung durch den Conseil d´Etat und andererseits aus dem Zusammenspiel mehrerer Normkomplexe mit gleichen Regelungsinhalt.

  • Eigentlich kommt einer solchen Entscheidung des Conseil d´Etat Wirkung für die Vergangenheit zu. Die Vorschrift ist damit nie in Kraft getreten. Allerdings hat der Conseil d´Etat auch die deutlich zu knappen Übergangsvorschriften des angegriffenen Décret 2019-1333 annulliert (Erlass: 11.12.2019, Inkrafttreten 1.1.2020). Das würde dazu führen, dass das Décret nach den allgemeinen Regeln schon am übernächsten Tag nach Zeitpunkt seines Erlasses (13.12.2019) in Kraft getreten wäre, d. h. früher als eigentlich geplant. Um ein solches Vorziehen der eigentlich erst ab 1.1.2020 erwünschten Wirkungen des Rechtsakts zu vermeiden, spricht der Conseil d´Etat aus, dass für die Zeit von 13.12.2019 bis 1.1.2020 alles beim Alten bleibt.
  • Der Conseil d´Etat annulliert zwar Art. 750-1 CPC in der Fassung des Décret 2019-1333. Angestoßen wurde die Thematik der obligatorischen Schlichtung aber schon im Jahr 2016 durch Art. 4 Loi n° 2016-1547 du 18 novembre 2016 (sh. dazu ausführlich Zwickel, ZEuP 2018, 416), d. h. durch ein Parlamentsgesetz. Es ist daher naheliegend, davon auszugehen, dass (auch wenn Art. 750-1 CPC annulliert wurde) es bei der obligatorischen Schlichtung nach den früheren gesetzlichen Regelungen bleiben könnte. Diese Frage wird derzeit in der französischen Rechtswissenschaft sehr intensiv diskutiert.

Es ist vorerst nicht davon auszugehen, dass durch die Entscheidung des Conseil d´Etat die obligatorische Schlichtung in Frankreich vollständig entfallen ist.

Wie geht es nun weiter?

Es steht zudem zu erwarten, dass das französische Justizministerium schnellstmöglich ein „Nachfolger“-Décret in Kraft setzen wird und so ein „korrigierter“ Art. 750-1 Code de procédure civile geschaffen werden wird.

Deutsch-französisches Seminar: „Die obligatorische Schlichtung/Mediation im Zivilprozess in Deutschland und Frankreich“

  • Wie tragen Schiedsleute und Gütestellen zur einvernehmlichen Beilegung von Zivilstreitigkeiten in Deutschland und Frankreich bei?
  • Wie läuft die obligatorische Schlichtung/Mediation im Zivilprozess in Deutschland und Frankreich in der Praxis ab?
  • Welchen Status haben die Akteure der einvernehmlichen Streitbeilegung in Deutschland und in Frankreich?
  • Wie kann die obligatorische Schlichtung mit dem Gerichtsverfahren verzahnt werden?

Zu diesen Fragen diskutierten am 27. und 28. Juni 2022 die 23 Teilnehmerinnen und Teilnehmer des gemeinsamen Forschungsseminars der Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg und der Université Jean Monnet Saint-Etienne.

Ablauf der Veranstaltung

Nachdem sie von den Projektverantwortlichen des Forschungsprojekts „Die obligatorische Schlichtung/Mediation im Zivilprozess in Deutschland und Frankreich“, Prof. Dr. Marc Véricel (Saint-Etienne) und PD Dr. Martin Zwickel (Erlangen-Nürnberg), vorab im Rahmen der bisherigen Forschungen herausgearbeitete Detailfragen zu den o. g. Themenkomplexen erhalten hatten, kamen deutsche und französische Wissenschaftler/-innen, Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen sowie Richter/-innen und Schiedsleute im Rahmen eines World Cafés an Kaffeetischen zusammen und tauschten sich intensiv zu den gestellten Fragen aus. Rechtsvergleichende Arbeitsergebnisse wurden sodann auf Flipcharts dokumentiert und in einer Postersession dokumentiert und im Plenum diskutiert.

Während eines Rahmenprogramms (Exkursion nach Nürnberg mit Stadtführung und typisch fränkischem Bratwurstessen) hatten die Teilnehmer Gelegenheit, die begonnenen Diskussionen fortzuführen und zu erweitern.

Der deutsch-französische Austausch soll 2023 an der Universität Saint-Etienne fortgesetzt werden.

Bericht eines französischen Teilnehmers

Nachfolgend finden Sie die Übersetzung eines Veranstaltungsberichts von Hr. Théophile Le Diouron (conciliateur de justice in Rennes):

Bilder von der Veranstaltung

Deutsch-französische Tagung „Die obligatorische Schlichtung/Mediation im Zivilprozess in Deutschland und Frankreich“

Am Fachbereich Rechtswissenschaft der Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg organisiere ich mit dem CERCRID (Universität Jean Monnet Saint-Étienne) am 27. und 28. Juni 2022 ein gemeinsames deutsch-französisches Seminar zum Thema „Die obligatorische Schlichtung/Mediation im Zivilprozess in Deutschland und Frankreich“ . Im Seminar soll in mehreren World-Café-Runden ein intensiver Austausch deutscher und französischer Wissenschaftler/-innen, Schlichter/-innen, Richter/-innen sowie weiterer an der Thematik der einvernehmlichen Streitbeilegung interessierter Personen stattfinden. Diskutiert werden verschiedene, im Zwischenbericht des Forschungsvorhabens aufgeworfene Fragen der obligatorischen Schlichtung/Mediation im Zivilprozess in Deutschland und Frankreich. Ziel ist es, auf diesem Wege rechtsvergleichende Erkenntnisse bzw. Vorschläge zur Praxis und Ausgestaltung der obligatorischen Schlichtung in beiden Ländern zu gewinnen.

Interessierte sind herzlich zu dieser Veranstaltung eingeladen!

Bei Interesse am Programm, an einer Teilnahme bzw. den Arbeitsergebnissen freue ich mich über eine kurze Mail!