Deutsch-französisches Forschungsatelier: Bürgernahe Ziviljustiz 2.0

Im Jahr 2013 fand das erste deutsch-französische Forschungsatelier der Universitäten Erlangen-Nürnberg, Lyon 3 und Saint-Étienne zum Thema „Die bürgernahe Ziviljustiz in Deutschland und Frankreich“ statt. Seitdem hat sich viel getan: Die Diskussionen um eine Digitalisierung der Ziviljustiz haben in Deutschland und in Frankreich deutlich Fahrt aufgenommen. Zudem entwickelt sich, zumindest in Frankreich, nach und nach eine Kultur der einvernehmlichen Streitbeilegung. Elf Jahre nach der ersten Veranstaltung gilt es daher, dieses so wichtige Thema einer Aktualisierung zu unterziehen.
Am 12. und 13. März 2024 werden etwa 50 deutsche und französische Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler, Promovierende und Studierende für rechtsvergleichende Überlegungen zur bürgernahen Ziviljustiz an der Universität Lyon 3 zusammenkommen.

Theorie und Praxis der Haftung im Straßenverkehr: Bericht über eine Kooperation Studierender mit der Rechtsanwaltschaft

Am 1.2.2024 fand die Abschlussveranstaltung des Projekts „Theorie und Praxis der Haftung im Straßenverkehr“ statt.

Zum Projekt

Beim Projekt „Theorie und Praxis der Haftung im Straßenverkehr“ handelte es sich um eine neue Kooperation mit der Rechtsanwaltskammer Nürnberg im Rahmen meines Proseminars „Haftung im Straßenverkehr – national und international-privatrechtlich“ im WS 2023/24 an der Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg.

Im Vergleich zu den üblichen Seminaren hatte das Proseminar folgende Besonderheiten:

  • Während der Erstellung der wissenschaftlichen Proseminararbeiten wurden die teilnehmenden Studierenden von Fachanwälten für Verkehrsrecht gecoacht. Im Vordergrund der Gespräche stand neben der thematischen Fragestellung auch die praktische Anwaltstätigkeit.
  • Praxisaspekte flossen zwingend in die Bearbeitung der Arbeiten mit ein.
  • In einer gemeinsamen Abschlussveranstaltung wurde ein großer Fall von Rechtsanwälten und Studierenden gemeinsam diskutiert und gelöst.

Zur Abschlussveranstaltung

Auf ein Grußwort des Präsidenten der Rechtsanwaltskammer Nürnberg (Dr. Uwe Wirsching) folgte die Einführung in den zu bearbeitenden Fall anhand von Skizzen und einer knappen Sachverhaltsanalyse.

Folgender Fall (stark vereinfacht) erwartete am 1.2.2024 die Teilnehmerinnen und Teilnehmer an der Abschlussveranstaltung des Proseminars:

Eine minderjährige Fahrradfahrerin sieht sich auf einer Fahrradtour am Gardasee nach ihren Eltern um. Sie erfasst einen Inline-Skater, der verletzt wird. Ein vorbeifahrender LKW-Fahrer befürchtet, die Beteiligten könnten vom Fahrradweg auf die Straße geraten. Er steuert sein Fahrzeug daher in den Gegenverkehr. Beim Frontalzusammenstoß mit einem entgegenkommenden PKW wird dessen Fahrerin  getötet. An den Fahrzeugen entstehen diverse Schäden. Auch die Angehörigen der PKW-Fahrerin und der Inline-Skater machen Ersatzansprüche geltend. 

Welche Ansprüche haben die Beteiligten und ihre Haftpflichtversicherungen gegeneinander? 

In verschiedenen Arbeitsschritten wurde der Fall gelöst.

Die Studierenden bezogen das Thema ihrer wissenschaftlichen Arbeit geschickt in maximal dreiminütigen Statements auf den Fall und trugen so zur Lösung bei. Diese Kurzvorstellungen wurden sodann in einer Diskussion durch die anwesenden Rechtsanwälte um Praxisaspekte, die für die teilnehmenden Studierenden besonders wertvoll waren, ergänzt.

Das Publikum konnte mit Abstimmungen und Diskussionsbeiträgen ebenfalls an der Falllösung mitwirken. Nach ca. 2,5 Stunden stand das Ergebnis fest.

Im Rahmen eines anschließenden Empfangs wurde noch weiter über den Fall diskutiert.

Fotos und Dokumentation der Veranstaltung

Der Fall, die Arbeitsschritte und der gesamte Ablauf der Veranstaltung mitsamt den Ergebnissen sind auf dem Conceptboard zur Veranstaltung dokumentiert.

Dort finden sich auch Fotos von der von 33 Personen besuchten Veranstaltung.

Fazit

Die Veranstaltung hat den Studierenden und mir sehr großen Spaß gemacht und hoffentlich ein wenig zu einer stärkeren Vernetzung von universitärer Ausbildung und juristischer Praxis beigetragen.

Ein großer Dank gilt der Rechtsanwaltskammer Nürnberg, den beteiligten Rechtsanwälten sowie dem Verein Alumni der Juristischen Fakultät Erlangen e. V. für die Unterstützung dieses Projekts!

Abschlussbericht „Die obligatorische Schlichtung im Zivilprozess in Deutschland und Frankreich“

Drei Jahre lange durfte ich, mit einem tollen Team der Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg und des CERCRID (Universität Saint-Etienne/Frankreich) die obligatorische Schlichtung im Zivilprozess in Deutschland und Frankreich rechtsvergleichend erforschen.

Die Arbeit wurde vom Institut des études et de la recherche sur le droit et la justice unterstützt.

Der Abschlussbericht und eine Zusammenfassung sind nun unter https://gip-ierdj.fr/fr/publications/mediation-conciliation-proces/ erschienen.

Eine Vorstellung der Ergebnisse in deutscher Sprache und für die deutschen Akteure der obligatorischen Schlichtung ist bereits in Arbeit.

Neue Instrumente der einvernehmlichen Streitbeilegung in Frankreich

Nicht selten entwickelt sich das französische Zivilprozessrecht in rasanter Geschwindigkeit weiter. Erst Ende April 2023 hat der französische Justizminister seine Politik der einvernehmlichen Streitbeilegung (politique de l´amiable) gestartet. Das Décret n° 2023-686 vom 29. Juli 2023 führt nun mit Wirkung für ab dem 1. November 2023 neu eingeleitete Verfahren zwei neue Instrumente der einvernehmlichen Streitbeilegung in das französische Zivilprozessrecht ein:

  • Audience de règlement amiable: In den Art. 774-1 ff. der französischen ZPO (Code de procédure civile) finden sich Vorschriften zu einer neuen Phase der einvernehmlichen Streitbeilegung. Die Machart dieser Streitbeilegungsform erinnert an das deutsche Güterichterverfahren des § 278 Abs. 5 ZPO. Die Besonderheit der audience de règlement amiable besteht darin, dass der Versuch der einvernehmlichen Streitbeilegung vor einem nicht zur Entscheidung über die Rechtssache berufenen Richter stattfindet, an den das erkennende Gericht verweisen kann.
  • Césure du procès: Die sog. césure du procès (Art. 807-1 ff. CPC) ermöglicht künftig die Abschichtung des Streitstoffes. Die Vorschriften ähneln denen den deutschen Bestimmungen über Teil-/Zwischen- oder Grundurteile (§§ 301 ff. ZPO), weisen aber keine derart engen Voraussetzungen auf. Ausreichend für die césure ist, dass die Parteien per Anwaltsschreiben einvernehmlich ein Urteil über einen abgrenzbaren Teil des Anspruchs beantragen können. Die von den Parteien abgeschichteten Teile des Streitstoffes werden dann von der Beweiserhebung ausgenommen und unmittelbar durch mittels Berufung anfechtbares Urteil entschieden. Die Beschleunigung des Berufungsverfahrens nach Art. 905 CPC findet auch auf die césure du procès Anwendung.

Es bleibt abzuwarten, wie sich diese neuen Möglichkeiten ab 1. November 2023 in der französischen Gerichtspraxis bewähren.

Künstliche Intelligenz in der Ziviljustiz

In einem Legal Tech Labor 2.0: Forschungs- und Schreibatelier „Digitalisierung des Zivilprozesses“ konnten wir am 11. Juli 2023 über einzelne Aspekte des Einsatzes von KI in der Ziviljustiz diskutieren.

Die Videos der Vorträge vom 11.7.2023 sind nun online verfügbar:

  • Psychologische Perspektive auf KI, Digitalisierung und algorithmische Entscheidungen im Kontext der Digitalisierung der Ziviljustiz (Dr. Jonas Ludwig, Tel Aviv)
  • Einsatz von KI zur Anonymisierung von Gerichtentscheidungen (Michael Keuchen, FAU)
  • Digitalisierung von Justiz und Haftungsrecht – Wechselwirkungen?
    Zur Staatshaftung für den Einsatz von KI in der Justiz (PD Dr. Martin Zwickel, Maître en droit, FAU)

Die Videoaufzeichnungen der Vorträge sind unter folgendem Link abrufbar: https://www.digitalisierung-zivilprozess.fau.de/2023/07/17/die-videos-der-vortraege-vom-11-7-2023-sind-online/

Künstliche Intelligenz in der Ziviljustiz im Legal Tech Labor 2.0

In unserer nächsten Veranstaltung des Legal Tech Labors 2.0: Digitalisierung des Zivilprozesses wollen wir den Blick ganz gezielt auf den Einsatz von KI in der Ziviljustiz richten und bisher wenig beleuchtete Fragen thematisieren. Am 11.7.2023 stehen im Rahmen einer hybriden Veranstaltung (Zoom und Präsenz) folgende Vorträge auf dem Programm:

  • Psychologische Perspektive auf KI, Digitalisierung und algorithmische Entscheidungen im Kontext der Digitalisierung der Ziviljustiz (Dr. Jonas Ludwig, Tel Aviv)
  • Einsatz von KI zur Anonymisierung von Gerichtentscheidungen (Michael Keuchen, FAU)
  • Digitalisierung von Justiz und Haftungsrecht – Wechselwirkungen?
    Zur Staatshaftung für den Einsatz von KI in der Justiz
    (PD Dr. Martin Zwickel, Maître en droit, FAU)

Alle Interessierten (Studierende, Promovierende, Wissenschaftler/-innen, Rechtspraktiker/-innen) sind sehr herzlich eingeladen.

Das Programm und eine Anmeldemöglichkeit finden sich unter https://www.digitalisierung-zivilprozess.fau.de/.

Frankreich führt die obligatorische Schlichtung im Zivilprozess wieder ein

In einer Entscheidung vom 22. September 2022 (n° 436939, ECLI:FR:CECHR:2022:436939.20220922) hat das oberste französische Verwaltungsgericht, der Conseil d´Etat, einige Bestimmungen des Décret n° 2019-1333 du 11 décembre 2019 (Rechtsverordnung zur Reform des Zivilprozesses) annulliert (sh. hierzu den Beitrag https://www.martin-zwickel.de/franzoesisches-recht/kippt-der-conseil-detat-die-obligatorische-schlichtung-in-frankreich/).

Wiederherstellung der Pflicht zur obligatorischen Schlichtung im Zivilprozess

Der französische Verordnungsgeber hat am 11. Mai 2023 nun ein Décret (Décret n° 2023-357 du 11 mai 2023) erlassen, mit dem er die Verpflichtung, vor einer zivilprozessualen Klage einen Schlichtungsversuch zu unternehmen, wiederhergestellt hat. 

Der neue, für ab dem 1. Oktober 2023 eingeleitete Verfahren gültige Art. 750-1 Code de procédure civile (CPC) ist bis auf die Ausbesserung der neuralgischen Stelle identisch mit der Fassung vor dem Urteil des Conseil d´Etat. 

Moniert hatte der Conseil d’Etat, dass in der ursprünglichen Fassung eine Ausnahme von der Pflicht zu einem obligatorischen Schlichtungsversuch zu vage gefasst war. Ein Schlichtungsversuch war dann nicht erforderlich, wenn nicht ausreichend conciliateurs de justice verfügbar sind und eine erste Schlichtungssitzung daher nur nach offensichtlich überlanger Wartezeit durchgeführt werden könnte („indisponibilité de conciliateurs de justice entraînant l’organisation de la première réunion de conciliation dans un délai manifestement excessif au regard de la nature et des enjeux du litige”). Diese Stelle wird nun insofern präzisiert als die Ausnahme künftig nur dann greift, wenn die fehlende Verfügbarkeit von Schlichtern (conciliateurs de justice) dazu führt, dass die erste Schlichtungssitzung erst nach mindestens 3 Monaten seit dem Schlichtungsantrag durchgeführt werden kann (indisponibilité de conciliateurs de justice entraînant l’organisation de la première réunion de conciliation dans un délai supérieur à trois mois à compter de la saisine d’un conciliateur).

Neue Fassung des Art. 750-1 CPC (neu)

Art. 750-1 CPC (neu) lautet wie folgt: 

Französische Fassung

Art. 750-1
En application de l’article 4 de la loi n° 2016-1547 du 18 novembre 2016, à peine d’irrecevabilité que le juge peut prononcer d’office, la demande en justice est précédée, au choix des parties, d’une tentative de conciliation menée par un conciliateur de justice, d’une tentative de médiation ou d’une tentative de procédure participative, lorsqu’elle tend au paiement d’une somme n’excédant pas 5 000 euros ou lorsqu’elle est relative à l’une des actions mentionnées aux articles R. 211-3-4 et R. 211-3-8 du code de l’organisation judiciaire ou à un trouble anormal de voisinage.

Les parties sont dispensées de l’obligation mentionnée au premier alinéa dans les cas suivants :

1° Si l’une des parties au moins sollicite l’homologation d’un accord ;

2° Lorsque l’exercice d’un recours préalable est imposé auprès de l’auteur de la décision ;

3° Si l’absence de recours à l’un des modes de résolution amiable mentionnés au premier alinéa est justifiée par un motif légitime tenant soit à l’urgence manifeste, soit aux circonstances de l’espèce rendant impossible une telle tentative ou nécessitant qu’une décision soit rendue non contradictoirement, soit à l’indisponibilité de conciliateurs de justice entraînant l’organisation de la première réunion de conciliation dans un délai supérieur à trois mois à compter de la saisine d’un conciliateur ; le demandeur justifie par tout moyen de la saisine et de ses suites ;

4° Si le juge ou l’autorité administrative doit, en application d’une disposition particulière, procéder à une tentative préalable de conciliation ;

5° Si le créancier a vainement engagé une procédure simplifiée de recouvrement des petites créances, conformément à l’article L. 125-1 du code des procédures civiles d’exécution.

Deutsche Übersetzung

Art. 750-1 

(1) In Anwendung von Artikel 4 des Gesetzes Nr. 2016-1547 vom 18. November 2016 geht der Klage nach Wahl der Parteien ein Schlichtungsversuch durch einen Schlichter (conciliateur de justice), ein Mediationsversuch oder ein Versuch des partizipativen Verfahrens (procédure participative = vertragliches Konfliktlösungsverfahren nach Art. 2062 ff. Code civil) voraus, wenn sie auf die Zahlung eines Betrags von höchstens 5 000 Euro gerichtet ist oder wenn sie sich auf einen der in den Artikeln R. 211-3-4 und R. 211-3-8 des Gerichtsverfassungsgesetzes genannten Streitgegenstände oder auf eine Störung des nachbarschaftlichen Gemeinschaftsverhältnisses bezieht.

Die Parteien sind in den folgenden Fällen von der in Absatz 1 genannten Verpflichtung befreit:

1° Wenn mindestens eine der Parteien die Vollstreckbarerklärung (homologation) eines Vergleichsvertrags beantragt;

2° Wenn ein Vorverfahren bei der Stelle, die die Entscheidung getroffen hat, vorgeschrieben ist;

3° Wenn das Absehen vom Versuch einer der in Absatz 1 genannten einvernehmlichen Streitbeilegungen durch ein berechtigtes Interesse gerechtfertigt ist, das sich entweder auf eine offensichtliche Dringlichkeit oder auf die Umstände des Falles bezieht, die einen solchen Versuch unmöglich machen oder eine Entscheidung ohne Anhörung der Parteien erfordert. Ein solches berechtiges Interesse liegt auch bei einer Nichtverfügbarkeit von Schlichtern (conciliateurs de justice) vor, die zur Folge hat, dass die erste Schlichtungssitzung mehr als drei Monate nach der Befassung eines Schlichters stattfinden muss; der Antragsteller hat den Schlichtungsantrag und seine Folgen glaubhaft zu machen;

4° Wenn das Gericht oder die Verwaltungsbehörde aufgrund einer besonderen Vorschrift einen vorherigen Schlichtungsversuch durchführen muss ;

5° Wenn der Gläubiger vergeblich ein vereinfachtes Verfahren zur Beitreibung von Kleinforderungen (rocédure simplifiée de recouvrement des petites créances, conformément à l‘article L. 125-1 du code des procédures civiles d’exécution) durchgeführt hat.

Kurze Bewertung der Neuregelung

Der französische Verordnungsgeber verschenkt die Chance einer Neukodifizierung des obligatorischen Schlichtungsversuchs. Folgende Probleme bestehen:

  • Die Ausnahmetatbestände vom obligatorischen Schlichtungsversuch sind weiterhin sehr weit gehalten (motif légitime).
  • Die bloße Nichtverfügbarkeit einer ausreichenden Zahl an Schlichtungspersonen führt noch immer zu einem möglichen Absehen vom Schlichtungsversuch.
  • Der Verordnungsgeber führt den problematischen Begriff „saisine d´un conciliateur“ ein. Die conciliateurs de justice werden in Frankreich aber sehr niederschwellig, oft per bloßer Terminvereinbarung im Rathaus, angerufen. Es müsste also künftig der Antragszeitpunkt in geeigneter Form dokumentiert werden.

Weitergehende Überlegungen zur einvernehmlichen Streitbeilegung 

Die schnelle Wiedereinführung der Pflicht zur obligatorischen Schlichtung ist nur ein erster Schritt in den sehr intensiven Bemühungen um die Verankerung einer “Kultur der einvernehmlichen Streitbeilegung” im französischen Zivilprozess. Der französische Justizminister hat schon im Januar 2023 eine “kulturelle Revolution” mit neuen Mechanismen der einvernehmlichen Streitbeilegung angekündigt, die nun nach und nach eingeführt werden sollen (sh. den Bericht des französischen Justizministeriums). 

Gedacht ist an folgende Neuerungen: 

  • Procédure participative de mise en état: Eine gemeinsam von Gericht und Parteien prozessvertraglich gesteuerte Abschichtung von Streitstoff in einem Verfahren zur einvernehmlichen Beweisaufnahme. 
  • Audience de règlement amiable: Eine Verfahrenskonferenz zur einvernehmlichen Streitbeilegung, d. h. eine Art Mischung aus “Güteverhandlung” und “Case management conference”.  
  • Césure: Ein in die zwei Phasen “Entscheidung über einen Teil der Streitgegenstands” und “einvernehmliche Streitbeilegung des Rests des Streits” unterteiltes Verfahren nach dem Vorbild des deutschen Grund-, Teil und Zwischenurteils. 
  • Recodification: Alle Regelungen zur einvernehmlichen Streitbeilegung sollen, nach dem Vorbild einer Zivilkonfliktlösungsordnung, in einem neuen Kapitel des CPC Platz finden.

Legal Tech Labor 2.0: Digitalisierung des Zivilprozesses – Jetzt anmelden!!

Am 23. und 24. März 2023 veranstalte ich mit ELSA Erlangen-Nürnberg ein Forschungs- und Schreibatelier zur Digitalisierung des Zivilprozesses. Das Legal Tech Labor 2.0 findet in einem hybriden Format (Präsenz/Zoom) statt.

Themen

  • Strukturierung von Verfahren und Prozessstoff
  • Digitale Verfahrensführung im Zivilprozess der Zukunft
  • Verfahrensabschluss (Entscheidungsassistenz, Veröffentlichung von Gerichtsentscheidungen)

Ablauf

  • Im Forschungsatelier arbeiten die Teilnehmenden, nach Impulsen, gemeinsam in Workshops an innovativen Ideen für bestimmte Facetten der Digitalisierung des Zivilprozesses. In den Workshops werden zusätzlich rechtsvergleichende Ideen/Ansätze beigesteuert.
  • Im (kurzen) Schreibatelier besteht, nach einer Einführung in die Grundsätze wissenschaftlichen Schreibens, Gelegenheit, gefundene Ideen in Gruppen oder alleine unmittelbar zu Papier zu bringen. Die Ergebnisse des Schreibateliers bilden die Basis für eine Veröffentlichung in einem Tagungsband.

Weitere Infos und Anmeldung

Weitere Infos und die Möglichkeit zur Anmeldung finden sich unter https://www.digitalisierung-zivilprozess.fau.de/

Jetzt unter https://www.digitalisierung-zivilprozess.fau.de/ anmelden – es sind noch Plätze frei!

Selbstverständlich ist auch eine Zoom-Zuschaltung zu einzelnen Teilen des Programms möglich.

ChatGPT in der juristischen Lehre – Auswirkungen und Einsatzszenarien

Am Dienstag, den 21.3.2023 veranstalte ich um 18.00 Uhr eine Online-Diskussionsrunde zum Thema „ChatGPT in der juristischen Lehre“.

Derzeit wird sehr intensiv über die Auswirkungen großer KI-Sprachmodelle auf die Tätigkeit von Juristinnen und Juristen diskutiert. Unklar ist aber auch, welche Konsequenzen für die juristische Ausbildung und Lehre sowie für die Rechtsdidaktik zu ziehen sind. Soll der Einsatz von KI-Tools im Studium verboten werden? Bieten sie Chancen zur didaktischen Optimierung der Ausbildung? Welche KI-Tools können die Juristenausbildung ggf. unterstützen? Diese und weitere Fragen wollen wir in einer Online-Diskussionsrunde mit Ihnen thematisieren. Sind Sie dabei?

Mitwirkende:

  • VRiOLG Dr. Bettina Mielke (OLG Nürnberg)
  • Ass. iur. Michael Keuchen (FAU)
  • Prof. Dr. Michael Kohlhase (FAU)
  • Matthias Kraft (kraft.media)
  • Prof. Dr. Urs Kramer (Universität Passau)
  • PD Dr. Martin Zwickel (FAU)

Zoom-Raum:

https://fau.zoom.us/j/62282502077

Flyer:

Infopoint Hochschullehre: Digitales Training juristischer Methodenkompetenzen

Im Rahmen eines Infopoints Hochschullehre der Stiftung Innovation in der Hochschullehre und des Hochschulforums Digitalisierung hatte ich am 9.12.2022 die Gelegenheit, mit den Teilnehmenden (v.a. Lehrende der Rechtswissenschaft und Mitarbeitende aus dem Bereich Hochschuldidaktik) das Thema “Digitales Training Juristischer Methodenkompetenzen – Bedarfe, Formate, Tools, Gelingensbedingungen” zu diskutieren. Das Video mit dem Vortrag findet sich unter https://youtu.be/7zn_h7Df_oo.

Diskussionsergebnisse

Zwei Diskussionsergebnisse aus den (aus dem Video herausgeschnittenen) Gesprächen erscheinen mir besonders bemerkenswert: 

1.) Es besteht ein dringender Bedarf an einem Training der Digitalkompetenz für Juristinnen und Juristen. 

ChatGPT ist derzeit auch unter Juristinnen und Juristen in aller Munde. Eine treffende Einordnung der Leistungsfähigkeit des KI-Tools für Fragen der Rechtswissenschaft fällt schwer. Dieses Beispiel zeigt deutlich: Die Digitalisierung des Rechts und der Rechtspraxis wirft viele (neue) inhaltliche und methodische Fragen auf. Daher brauchen wir ein Training der Digitalkompetenz für Juristinnen und Juristen. Die aus der Blütezeit der Rechtsinformatik bekannten Diskussionen dazu haben unlängst, wie mehrere fachdidaktische Veranstaltungen zeigen (JURTECH:JURSTUDY; ZerF-Jahrestagung 2022), wieder Fahrt aufgenommen.

Es bietet sich an, Methodik und Inhalte im Rahmen der Gestaltung eines Querschnittscurriculums “Digitalisierung und Recht” zu trennen und in (möglichst vielen) verschiedenen Stufen vorzugehen.  

Stufenmodell „Digitalisierung und Recht in der juristischen Ausbildung“

In einem neuen Fach „Digitalisierung des Rechts“ oder „Digitalkompetenz“ könnte ein Training der sog. digital legal literacy mit fachübergreifenden Digitalisierungsfragen und Grundlagen der Rechtsinformatik verbunden werden. Das neue Fach könnte folgende Kompetenzen enthalten:

Komponenten des (neuen) Faches „Digitalisierung des Rechts“

2.) Die Juristenausbildung sollte um ein Training anwendungsorientierter juristischer Methodenkompetenzen ergänzt werden.

Juristische Arbeitsmethoden werden in der aktuellen Juristenausbildung nur beiläufig thematisiert und als solche gekennzeichnet. Der Erwerb anwendungsorientierter juristischer Methodenkompetenzen müsste daher durch geeignete (im Video im Detail diskutierte) Formate in der Juristenausbildung in einem sog. „Querschnitts- Methodencurriculum “ gefördert werden.

Erhellung des Dunkelfeldes juristischer Methodenkompetenzen

Fazit

Die Rechtswissenschaft ist aufgerufen, das klassische Curriculum um Trainingsangebote für Methodenkompetenzen (Querschnitts-Methodencurriculum und Querschnittscurriculum “Digitalisierung und Recht”) zu ergänzen. Voraussetzung dafür ist aber eine noch immer fehlende Verständigung über die zwingend zu vermittelnden methodischen Basis-Kompetenzen.

Ergänzung des klassischen Curriculums im Querschnitts-Methodencurricula