Paradigmenwechsel im französischen Zivilprozess: Einvernehmliche Streitbeilegung, Kooperation, Digitalisierung

KI-generiertes Bild (Google Gemini)

Der französische Gesetzgeber reformiert mit mehreren Décrets (Verordnungen) derzeit sein Zivilprozessrecht. Viele der Änderungen des Code de procédure civile (CPC) gelten bereits ab dem 1. September 2025. 
Durch die Reformen kommt es zu einer Neuausrichtung des Zivilprozesses. Drei Kernelemente kennzeichnen diesen Paradigmenwechsel: 

  • Kultur der einvernehmlichen Streitbeilegung: Die Reformen machen deutlich, dass Frankreich es mit der Etablierung einer Kultur der einvernehmlichen Streitbeilegung ernst meint. Der Zivilprozess ist fortan nicht mehr das Standardstreitbeilegungsinstrument in Zivilsachen. Vielmehr gehört es auch zum Auftrag der Richterinnen und Richter, gemeinsam mit den Parteien das optimal für die Beilegung des Rechtsstreits geeignete Verfahren festzulegen (Art. 21 CPC in der ab 1. September 2025 gültigen Fassung).
  • Kooperationsmaxime: Die Durchführung des Beweisaufnahmeverfahrens ist nicht mehr nur Sache des Gerichts. Vielmehr findet ein Rollentausch statt. Grundsätzlich steuern die Parteien in ab dem 1. September 2025 neu eingeleiteten Verfahren einvernehmlich das Verfahren der Beweisaufnahme. Nur bei Scheitern dieses Unterfangens greift das Gericht ein. 
  • Digitalisierung: Der elektronische Rechtsverkehr, auch über das bereits existente Bürgerportal www.justice.fr, wird weiter gefördert.

Überblick

Folgende Reformverordnungen liegen derzeit vor: 

  • Décret n° 2024-673 du 3 juillet 2024 portant diverses mesures de simplification de la procédure civile et relatif aux professions réglementées (Magicobus 1):
    Stärkung der Rolle des für die Beweisaufnahme zuständigen Richters, des juge de la mise en état und Ausweitung der sog. audience de règlement amiable (ARA) ab 1. September 2024
  • Décret n° 2025-619 du 8 juillet 2025 portant diverses mesures de simplification de la procédure civile (Magicobus 2):
    Digitalisierung der Justiz und Anpassung der Regeln über zivilprozessuale Schriftsätze
  • Décret n° 2025-660 du 18 juillet 2025 portant réforme de l’instruction conventionnelle et recodification des modes amiables de résolution des différends:
    Kollaborationsprinzip und Neukodifikation des fünften Buches der französischen Zivilprozessordnung über die einvernehmliche Streitbeilegung ab 1. September 2025
  • Décret n° 2025-772 du 5 août 2025 relatif à la procédure applicable au contentieux de l’indemnisation des passagers en cas de refus d’embarquement, d’annulation ou de retard important d’un vol: Einführung einer obligatorischen Verbrauchermediation für Klagen auf Basis der EU-Fluggastrechte-Verordnung ab 7. Februar 2026.

Zentrale Reformthemen

Kultur der einvernehmlichen Streitbeilegung

Neues Grundprinzip 

Mit dem Décret vom 18. Juli 2025 wird der Verfahrensgrundsatz des Art. 21 CPC geändert. Er lautet ab 1. September 2025 wie folgt: 

“Il entre dans la mission du juge de concilier les parties et de déterminer avec elles le mode de résolution du litige le plus adapté à l’affaire.

Die fett markierte, neue Klarstellung macht deutlich, dass der Richter auch einen Auftrag im Rahmen der Auswahl eines geeigneten Streitbeilegungsverfahrens hat.

Neues fünftes Buch der französischen ZPO zur einvernehmlichen Streitbeilegung und verpflichtendes Informationsgespräch über die einvernehmliche Streitbeilegung

In einem neu konzipierten fünften Buch des CPC werden alle Mechanismen der einvernehmlichen Streitbeilegung übersichtlich geregelt.

Neu sind allgemeine Regeln zur Vertraulichkeit aller Verfahren der alternativen Konfliktlösung.

Eine weitere zentrale Neuerung im französischen Zivilprozess durch das Décret n° 2025-660 du 18 juillet 2025 ist die ab 1. September 2025 gegebene Möglichkeit der sanktionsbewährten richterlichen Anordnung eines verpflichtenden Informationsgesprächs bei einem Schlichter oder Mediator zu Zielen und Ablauf eines entsprechenden Verfahrens der einvernehmlichen Streitbeilegung. Der Richter kann das Fernbleiben einer Partei ohne vernünftigen Grund mit einer Strafzahlung (amende civile) in Höhe von maximal 10.000 € sanktionieren.

Art. 1533.-Le juge peut, à tout moment de l’instance, enjoindre aux parties de rencontrer, dans un délai qu’il détermine, un conciliateur de justice ou un médiateur qui les informera sur l’objet et le déroulement de la conciliation ou de la médiation.

Art. 1533-3.-Le conciliateur de justice ou le médiateur informe le juge de l’absence d’une partie à la réunion.
La partie qui, sans motif légitime, ne défère pas à l’injonction prévue au premier alinéa de l’article 1533 peut être condamnée au paiement d’une amende civile d’un maximum de 10 000 euros.

Ausweitung der audience de règlement amiable (ARA)

Die erst ab 1. November 2023 eingeführte audience de règlement amiable (ARA) wird auf alle Verfahren (auch Berufungsverfahren!) ausgeweitet und in das neue fünfte Buch der ZPO übernommen. Sie entspricht grob dem deutschen Güterichterverfahren nach § 278 Abs. 5 ZPO. Nach entsprechender Verweisung durch das erkennende Gericht führt, im Rahmen der ARA, ein nicht entscheidungszuständiger Richter eine gerichtsintegrierte Schlichtung durch.

Art. 1532.-Le juge saisi du litige ou chargé de l’instruction de l’affaire peut, à la demande de l’une des parties ou d’office après avoir recueilli leur avis, décider qu’elles seront convoquées à une audience de règlement amiable tenue par un juge qui ne siège pas dans la formation de jugement.

Art. 1532-1.-L’audience de règlement amiable a pour finalité la résolution amiable du différend entre les parties, par la confrontation équilibrée de leurs points de vue, l’évaluation de leurs besoins, positions et intérêts respectifs, ainsi que la compréhension des principes juridiques applicables au litige.
Le juge chargé de l’audience de règlement amiable peut prendre connaissance des conclusions et des pièces échangées par les parties.

Art. 1532-3.-A l’issue de l’audience, les parties peuvent demander au juge chargé de l’audience de règlement amiable, assisté du greffier, de constater leur accord, total ou partiel, dans les conditions du troisième alinéa de l’article 1531.
Le juge informe le juge saisi du litige qu’il est mis fin à l’audience de règlement amiable et lui transmet, le cas échéant, le procès-verbal d’accord.

Obligatorische Mediation für Fluggastrechtestreitigkeiten

Für Fluggastrechtstreitigkeiten nach der EU-Fluggastrechteverordnung ist ab 7.2.2026, nach dem Décret n° 2025-772 du 5 août 2025 , vor Anrufung eines Zivilgerichts ein obligatorischer Mediationsversuch erforderlich. Fehlt dieser Mediationsversuch, weist der Richter die Klage von Amts wegen als unzulässig ab. Zuständig für den Mediationsversuch ist der médiateur de la consommation, der Verbrauchermediator. Die obligatorische Mediation greift aber nicht, sofern der Anspruch vor dem 7.8.2025 schon bei der Fluggesellschaft geltend gemacht wurde. 

Zudem darf eine Klage künftig nur noch im Namen eines Einzelklägers oder für bestimmte Verwandte erhoben werden. Eine Bündelung der Ansprüche einer Vielzahl an Anspruchsberechtigten ist künftig nicht mehr möglich. 

A peine d’irrecevabilité que le juge relève d’office, l’assignation ne peut être délivrée qu’au nom d’un seul demandeur ou conjointement par les passagers d’un même vol, dès lors qu’ils sont ascendants ou collatéraux jusqu’au quatrième degré, ou conjoints, partenaires liés par un pacte civil de solidarité ou concubins, et après avoir été précédée d’une tentative de médiation devant un médiateur de la consommation dans les conditions prévues par les articles L. 612-1 à L. 612-3 et R. 612-1 à R. 612-5 du code de la consommation.
L’irrecevabilité pour absence de tentative de médiation préalable ne peut être opposée au demandeur lorsque cette absence est justifiée par un motif légitime tenant soit aux circonstances de l’espèce qui ont rendu impossible la saisine du médiateur dans le délai d’un an prévu au 4° de l’article L. 612-2 du code de la consommation, soit à l’indisponibilité du médiateur de la consommation laquelle n’a pas permis que l’issue de la médiation intervienne dans un délai de six mois à compter de sa saisine.

Kooperationsmaxime

Einvernehmliche Beweisaufnahme

Das Verfahren der Beweisaufnahme wird künftig standardmäßig einvernehmlich von den Parteien durchgeführt (Décret n° 2025-660 du 18 juillet 2025). Dazu steht den Parteien für ab dem 1. September 2025 neu eingeleitete Verfahren zusätzlich das neue Instrument  eines einfach ausgestalteten Prozessvertrags  (instruction conventionnelle simplifiée) zur Verfügung, in dem sie Details wie etwa Beweismittel und Beweisverfahren regeln können. So kann beispielsweise ein Sachverständiger einvernehmlich von den Parteien beauftragt werden und das Ergebnis dann im Zivilprozess verwendet werden. Ein solcher Sachverständiger darf zugleich auch eine Mediation oder Schlichtung unternehmen.

Verfahren, in denen eine einvernehmliche Beweisaufnahme stattfand, werden im Rahmen der Terminierung von Verhandlungsterminen künftig bevorzugt behandelt.

Art. 127.-Dans le respect des principes directeurs du procès, les affaires sont instruites conventionnellement par les parties. A défaut, elles le sont judiciairement.
Les affaires instruites conventionnellement font l’objet d’un audiencement prioritaire.

Digitalisierung 

Die Digitalisierung der Ziviljustiz wird weiter ausgebaut. Nutzen ab 1. November 2025 Bürgerinnen und Bürgern das Justizportal, ist nach dem Décret n° 2025-619 du 8 juillet 2025 unwiderruflich davon auszugehen, dass sie mit der elektronischen Justizkommunikation einverstanden sind.

Fazit

Unser Nachbarland Frankreich reformiert derzeit sein Zivilprozessrecht mit anderen Ansätzen und Prioritäten als in Deutschland. Während hierzulande die Digitalisierung des zivilprozessualen Regelverfahrens (z. B. durch Einführung eines Online-Verfahrens im Bereich geringfügiger Streitwerte, Aufbau eines bundesweit einheitlichen Justizportals oder KI-Einsatz in der Justiz) und Optimierung seiner Durchführung (z. B. durch Strukturierung des Streitstoffs, Stärkung des Kollegialprinzips und stärkere Spezialisierung) im Vordergrund stehen, setzt man jenseits des Rheins verstärkt auf Alternativen zum Gerichtsverfahren und eine intensivierte Kooperation von Parteien und Gericht. 

In Frankreich ist die Tendenz klar erkennbar, im Rahmen einer „Kultur der einvernehmlichen Streitbeilegung“ (culture de l´amiable) nur noch die Zivilsachen dem Richter zuzuführen, für die sich keine alternative, einvernehmliche Lösung abzeichnet. Es bleibt abzuwarten, wie sich die neuen Regeln in der französischen Rechtspraxis bewähren.  

Hinweis: Beim Beitragsbild handelt es sich um ein mit Google Genini KI-generiertes Bild.

Theorie und Praxis der Haftung im Straßenverkehr – Kooperationsveranstaltung mit der RAK Nürnberg am 23.1.2025

Am Donnerstag, den 23. Januar 2025 biete ich eine gemeinsam mit Studierenden aus meinem Proseminar und der Rechtsanwaltskammer Nürnberg realisierte Veranstaltung an. Erleben Sie die Lösung eines Falles zu einem Verkehrsunfallgeschehen in Fürth durch Studierende und Rechtsanwälte mit!

Weitere Informationen und die Anmeldemöglichkeit finden Sie unter https://www.jura.rw.fau.de/theorie-und-praxis-der-haftung-im-strassenverkehr-kooperationsveranstaltung-mit-der-rak-nuernberg-am-23-1-2025/

Herzliche Einladung!

AI-Law Learning Companion (AI-LLC) im Schuldrecht AT

Unter dem Titel AI-Law Learning Companion (AI-LLC) wird in der Vorlesung Schuldrecht -Allgemeiner Teil im WS 2024/25 derzeit erprobt, wie sich große KI-Sprachmodelle wie ChatGPT oder MS Copilot in der juristischen Lehre gewinnbringend als KI-Lerntutoren einsetzen lassen.

Mit studentischen Hilfskräften wurden dafür Prompts entwickelt, die ermöglichen, bestimmte Themen aus dem Schuldrecht AT durch Austausch mit einem großen Sprachmodell zu vertiefen. Die Studierenden sollen im Rahmen des Projekts zur selbständigen Auseinandersetzung mit dem Rechtsgebiet aktiviert und zum kritischen Überdenken von KI-Ergebnissen befähigt werden.

Gesprächsergebnisse, die im Chat mit den „KI-Tutoren“ erzielt wurden, können Studierende einsenden oder als Diskussionsgrundlage in die Vorlesung mitbringen.

Wir sind schon sehr auf erste Evaluationsergebnisse gespannt.

Digitale und analoge Schadens- und Schmerzensgeldbemessung – Künstliche Intelligenz, Berechnung, Tabellen?

In einem hybriden Workshop (Präsenz in Erlangen/Zoom) diskutieren wir mit unserem französischen Kollegen Dr. Vincent Rivollier am 30.10.2024 zum Thema „Digitale und analoge Schadens- und Schmerzensgeldbemessung – Künstliche Intelligenz, Berechnung, Tabellen?“.

Vor einigen Jahren hat Frankreich bereits Initiativen in Richtung einer Nutzung von Big Data für die Schadens- und Schmerzensgeldbemessung bei Personenschäden unternommen. Darauf basierende Möglichkeiten der Nutzung von Digitaltechnik und künstlicher Intelligenz wollen wir uns in einem Rechtsvergleich ansehen.

Der Workshop findet in deutscher und in französischer Sprache statt. Alle Beiträge werden vor Ort übersetzt.

Programm und Anmeldemöglichkeit: www.digitalisierung-zivilprozess.fau.de

Deutsch-französisches Forschungsatelier: Bürgernahe Ziviljustiz 2.0

Im Jahr 2013 fand das erste deutsch-französische Forschungsatelier der Universitäten Erlangen-Nürnberg, Lyon 3 und Saint-Étienne zum Thema „Die bürgernahe Ziviljustiz in Deutschland und Frankreich“ statt. Seitdem hat sich viel getan: Die Diskussionen um eine Digitalisierung der Ziviljustiz haben in Deutschland und in Frankreich deutlich Fahrt aufgenommen. Zudem entwickelt sich, zumindest in Frankreich, nach und nach eine Kultur der einvernehmlichen Streitbeilegung. Elf Jahre nach der ersten Veranstaltung gilt es daher, dieses so wichtige Thema einer Aktualisierung zu unterziehen.
Am 12. und 13. März 2024 werden etwa 50 deutsche und französische Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler, Promovierende und Studierende für rechtsvergleichende Überlegungen zur bürgernahen Ziviljustiz an der Universität Lyon 3 zusammenkommen.

Theorie und Praxis der Haftung im Straßenverkehr: Bericht über eine Kooperation Studierender mit der Rechtsanwaltschaft

Am 1.2.2024 fand die Abschlussveranstaltung des Projekts „Theorie und Praxis der Haftung im Straßenverkehr“ statt.

Zum Projekt

Beim Projekt „Theorie und Praxis der Haftung im Straßenverkehr“ handelte es sich um eine neue Kooperation mit der Rechtsanwaltskammer Nürnberg im Rahmen meines Proseminars „Haftung im Straßenverkehr – national und international-privatrechtlich“ im WS 2023/24 an der Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg.

Im Vergleich zu den üblichen Seminaren hatte das Proseminar folgende Besonderheiten:

  • Während der Erstellung der wissenschaftlichen Proseminararbeiten wurden die teilnehmenden Studierenden von Fachanwälten für Verkehrsrecht gecoacht. Im Vordergrund der Gespräche stand neben der thematischen Fragestellung auch die praktische Anwaltstätigkeit.
  • Praxisaspekte flossen zwingend in die Bearbeitung der Arbeiten mit ein.
  • In einer gemeinsamen Abschlussveranstaltung wurde ein großer Fall von Rechtsanwälten und Studierenden gemeinsam diskutiert und gelöst.

Zur Abschlussveranstaltung

Auf ein Grußwort des Präsidenten der Rechtsanwaltskammer Nürnberg (Dr. Uwe Wirsching) folgte die Einführung in den zu bearbeitenden Fall anhand von Skizzen und einer knappen Sachverhaltsanalyse.

Folgender Fall (stark vereinfacht) erwartete am 1.2.2024 die Teilnehmerinnen und Teilnehmer an der Abschlussveranstaltung des Proseminars:

Eine minderjährige Fahrradfahrerin sieht sich auf einer Fahrradtour am Gardasee nach ihren Eltern um. Sie erfasst einen Inline-Skater, der verletzt wird. Ein vorbeifahrender LKW-Fahrer befürchtet, die Beteiligten könnten vom Fahrradweg auf die Straße geraten. Er steuert sein Fahrzeug daher in den Gegenverkehr. Beim Frontalzusammenstoß mit einem entgegenkommenden PKW wird dessen Fahrerin  getötet. An den Fahrzeugen entstehen diverse Schäden. Auch die Angehörigen der PKW-Fahrerin und der Inline-Skater machen Ersatzansprüche geltend. 

Welche Ansprüche haben die Beteiligten und ihre Haftpflichtversicherungen gegeneinander? 

In verschiedenen Arbeitsschritten wurde der Fall gelöst.

Die Studierenden bezogen das Thema ihrer wissenschaftlichen Arbeit geschickt in maximal dreiminütigen Statements auf den Fall und trugen so zur Lösung bei. Diese Kurzvorstellungen wurden sodann in einer Diskussion durch die anwesenden Rechtsanwälte um Praxisaspekte, die für die teilnehmenden Studierenden besonders wertvoll waren, ergänzt.

Das Publikum konnte mit Abstimmungen und Diskussionsbeiträgen ebenfalls an der Falllösung mitwirken. Nach ca. 2,5 Stunden stand das Ergebnis fest.

Im Rahmen eines anschließenden Empfangs wurde noch weiter über den Fall diskutiert.

Fotos und Dokumentation der Veranstaltung

Der Fall, die Arbeitsschritte und der gesamte Ablauf der Veranstaltung mitsamt den Ergebnissen sind auf dem Conceptboard zur Veranstaltung dokumentiert.

Dort finden sich auch Fotos von der von 33 Personen besuchten Veranstaltung.

Fazit

Die Veranstaltung hat den Studierenden und mir sehr großen Spaß gemacht und hoffentlich ein wenig zu einer stärkeren Vernetzung von universitärer Ausbildung und juristischer Praxis beigetragen.

Ein großer Dank gilt der Rechtsanwaltskammer Nürnberg, den beteiligten Rechtsanwälten sowie dem Verein Alumni der Juristischen Fakultät Erlangen e. V. für die Unterstützung dieses Projekts!

Abschlussbericht „Die obligatorische Schlichtung im Zivilprozess in Deutschland und Frankreich“

Drei Jahre lange durfte ich, mit einem tollen Team der Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg und des CERCRID (Universität Saint-Etienne/Frankreich) die obligatorische Schlichtung im Zivilprozess in Deutschland und Frankreich rechtsvergleichend erforschen.

Die Arbeit wurde vom Institut des études et de la recherche sur le droit et la justice unterstützt.

Der Abschlussbericht und eine Zusammenfassung sind nun unter https://gip-ierdj.fr/fr/publications/mediation-conciliation-proces/ erschienen.

Eine Vorstellung der Ergebnisse in deutscher Sprache und für die deutschen Akteure der obligatorischen Schlichtung ist bereits in Arbeit.

Neue Instrumente der einvernehmlichen Streitbeilegung in Frankreich

Nicht selten entwickelt sich das französische Zivilprozessrecht in rasanter Geschwindigkeit weiter. Erst Ende April 2023 hat der französische Justizminister seine Politik der einvernehmlichen Streitbeilegung (politique de l´amiable) gestartet. Das Décret n° 2023-686 vom 29. Juli 2023 führt nun mit Wirkung für ab dem 1. November 2023 neu eingeleitete Verfahren zwei neue Instrumente der einvernehmlichen Streitbeilegung in das französische Zivilprozessrecht ein:

  • Audience de règlement amiable: In den Art. 774-1 ff. der französischen ZPO (Code de procédure civile) finden sich Vorschriften zu einer neuen Phase der einvernehmlichen Streitbeilegung. Die Machart dieser Streitbeilegungsform erinnert an das deutsche Güterichterverfahren des § 278 Abs. 5 ZPO. Die Besonderheit der audience de règlement amiable besteht darin, dass der Versuch der einvernehmlichen Streitbeilegung vor einem nicht zur Entscheidung über die Rechtssache berufenen Richter stattfindet, an den das erkennende Gericht verweisen kann.
  • Césure du procès: Die sog. césure du procès (Art. 807-1 ff. CPC) ermöglicht künftig die Abschichtung des Streitstoffes. Die Vorschriften ähneln denen den deutschen Bestimmungen über Teil-/Zwischen- oder Grundurteile (§§ 301 ff. ZPO), weisen aber keine derart engen Voraussetzungen auf. Ausreichend für die césure ist, dass die Parteien per Anwaltsschreiben einvernehmlich ein Urteil über einen abgrenzbaren Teil des Anspruchs beantragen können. Die von den Parteien abgeschichteten Teile des Streitstoffes werden dann von der Beweiserhebung ausgenommen und unmittelbar durch mittels Berufung anfechtbares Urteil entschieden. Die Beschleunigung des Berufungsverfahrens nach Art. 905 CPC findet auch auf die césure du procès Anwendung.

Es bleibt abzuwarten, wie sich diese neuen Möglichkeiten ab 1. November 2023 in der französischen Gerichtspraxis bewähren.

Künstliche Intelligenz in der Ziviljustiz

In einem Legal Tech Labor 2.0: Forschungs- und Schreibatelier „Digitalisierung des Zivilprozesses“ konnten wir am 11. Juli 2023 über einzelne Aspekte des Einsatzes von KI in der Ziviljustiz diskutieren.

Die Videos der Vorträge vom 11.7.2023 sind nun online verfügbar:

  • Psychologische Perspektive auf KI, Digitalisierung und algorithmische Entscheidungen im Kontext der Digitalisierung der Ziviljustiz (Dr. Jonas Ludwig, Tel Aviv)
  • Einsatz von KI zur Anonymisierung von Gerichtentscheidungen (Michael Keuchen, FAU)
  • Digitalisierung von Justiz und Haftungsrecht – Wechselwirkungen?
    Zur Staatshaftung für den Einsatz von KI in der Justiz (PD Dr. Martin Zwickel, Maître en droit, FAU)

Die Videoaufzeichnungen der Vorträge sind unter folgendem Link abrufbar: https://www.digitalisierung-zivilprozess.fau.de/2023/07/17/die-videos-der-vortraege-vom-11-7-2023-sind-online/

Künstliche Intelligenz in der Ziviljustiz im Legal Tech Labor 2.0

In unserer nächsten Veranstaltung des Legal Tech Labors 2.0: Digitalisierung des Zivilprozesses wollen wir den Blick ganz gezielt auf den Einsatz von KI in der Ziviljustiz richten und bisher wenig beleuchtete Fragen thematisieren. Am 11.7.2023 stehen im Rahmen einer hybriden Veranstaltung (Zoom und Präsenz) folgende Vorträge auf dem Programm:

  • Psychologische Perspektive auf KI, Digitalisierung und algorithmische Entscheidungen im Kontext der Digitalisierung der Ziviljustiz (Dr. Jonas Ludwig, Tel Aviv)
  • Einsatz von KI zur Anonymisierung von Gerichtentscheidungen (Michael Keuchen, FAU)
  • Digitalisierung von Justiz und Haftungsrecht – Wechselwirkungen?
    Zur Staatshaftung für den Einsatz von KI in der Justiz
    (PD Dr. Martin Zwickel, Maître en droit, FAU)

Alle Interessierten (Studierende, Promovierende, Wissenschaftler/-innen, Rechtspraktiker/-innen) sind sehr herzlich eingeladen.

Das Programm und eine Anmeldemöglichkeit finden sich unter https://www.digitalisierung-zivilprozess.fau.de/.